Impressum:
Name und Anschrift:
Fahrschule Escherl
Inh. Stephan Escherl
Köpperner Str. 12
61381 Friedrichsdorf
Phone & Fax : 06175-3996
Mobil: 0172-6936666
E-Mail: SEscherl@aol.com
Zuständige Behörde :
RP Darmstadt
Fahrschulerlaubnis erteilt durch RP Darmstadt
Registernummer: 143
Inhaltlich verantwortlich: Stephan Escherl
Unsere AGB`S
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Fahrschule Escherl
1.Bestandteile der Ausbildung:
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und
der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung,
erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. In jedem Fall
nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die
angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich, die durch den
nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung der
Ausbildung ausgewiesen sind.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler
die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der
Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
2. Entgelte
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in
der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3.Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der
Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im
Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu
berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.
Nach nicht bestandener praktischer Prüfung wird kein Teilgrundbetrag erhoben.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b)Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung
sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/ Benachrichtigungspflicht
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die
Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht
mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule
berechtigt , eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Fahrstunden in Höhe von einer regulären Fahrstunde ( gilt auch bei Sonderfahrten
)
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.
Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c)Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:Die
theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der
Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der
Betrag für die Vorstellung der Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die
Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis
zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung
(Ziffer 3 Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5.Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in
den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
a)trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit
Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht
b)den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach
jeweils zwei-maliger Wiederholung nicht bestanden hat.
c)wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich
erfolgt.
6.Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das
Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur
Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff.5),
steht der
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluß mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluss von 2/3 der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen, theoretischen Mindestunterricht erfolgt
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von 2/3,
aber vor dem Abschluss von 2/3 der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, vor deren Abschluss.
e) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen
ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule
der Grundbetrag nicht zu .Eine Vorauszahlung ist zu erstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an
der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Schülers davon abgewichen, wird die
aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Schüler
nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer
vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene
Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten braucht der Fahrlehrer nicht länger zu
warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff.3
Abs.3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle eine reguläre Fahrstunde. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringer Höhe entstanden.
8.Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a)wenn er unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
steht,
b)wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat im diesen Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung von der
regulären Fahrstunde zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlungen der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an
geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des
Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung
zu sichern.
11.Abschluß der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist,
dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlrG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den
Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum
Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur
Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der
Gerichtsstand.
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