Fahrschule Escherl

Wir bringen Euch ins Ziel....


 

Name und Anschrift: Fahrschule Escherl  Inh. Stephan Escherl

Köpperner Str.12

61381 Friedrichsdorf

Telefon:06175-3996

E-Mail-Adresse: Info@fahrschule-escherl.com
Zuständige Behörde : RP Darmstadt
Registernummer:143
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Inhaltlich verantwortlich: Stephan Escherl

 


 

 

 


 

 

 



Unsere AGB`S

 Allgemeine

Geschäftsbedingungen der Fahrschule Escherl

1.Bestandteile der Ausbildung:

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und

der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung,

erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen die Bestandteile des

Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. In jedem Fall

nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die

angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich, die durch den

nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung der

Ausbildung ausgewiesen sind.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler

die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der

Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6

anzuwenden.

 2. Entgelte

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in

der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

 3.Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der

Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche

Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im

Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule

berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu

berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.

Nach nicht bestandener praktischer Prüfung wird kein Teilgrundbetrag erhoben.

 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b)Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die

Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung

sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

 Absage von Fahrstunden/ Benachrichtigungspflicht

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die

Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht

mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule

berechtigt , eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene

Fahrstunden in Höhe von einer regulären Fahrstunde ( gilt auch bei Sonderfahrten

)

 zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei

nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

 

 Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c)Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:Die

theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der

Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im

Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

 

 4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des

Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der

Betrag für die Vorstellung der Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten

Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die

Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis

zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

 Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung

(Ziffer 3 Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

 

  5.Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in

den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a)trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit

Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate

ohne triftigen Grund unterbricht

b)den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach

jeweils zwei-maliger Wiederholung nicht bestanden hat.

c)wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers

verstößt

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich

erfolgt.

6.Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das

Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur

Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein

vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff.5),

steht der  

a)      1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluß mit der

Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.

b)      2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen

Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten

Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.

c)      3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines

Drittels, aber vor dem Abschluss von 2/3 der für die beantragten Klassen

vorgeschriebenen, theoretischen Mindestunterricht erfolgt

d)     4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von 2/3,

aber vor dem Abschluss von 2/3 der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen

theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, vor deren Abschluss.

e)       Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der

theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein

Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen

ist.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein

vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule

der Grundbetrag nicht zu .Eine Vorauszahlung ist zu erstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte

Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an

der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Schülers davon abgewichen, wird die

aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Schüler

nicht länger zu warten.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer

vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene

Ausbildungszeit zu seinen Lasten.

Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten braucht der Fahrlehrer nicht länger zu

warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff.3

Abs.3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene

Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle eine reguläre Fahrstunde. Dem

Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in

wesentlich geringer Höhe entstanden.

 8.Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a)wenn er unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

steht,

b)wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat im diesen Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung von der

regulären Fahrstunde zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis

vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlungen der Ausbildungsfahrzeuge,

Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

 10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in

Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und

Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen

Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an

geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.

Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des

Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung

zu sichern.

 

11.Abschluß der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist,

dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines

Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlrG).

Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den

Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;

sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum

Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur

Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er

nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der

Gerichtsstand.

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